Frankfurt, 20. Mai 2015: Salzgebäck, Schokowaffeln oder Müsliriegel, die auf Dienstreisen als Snacks gereicht werden, erfüllen – steuerlich betrachtet – nicht die Kriterien einer Mahlzeit. Das stellte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem gestrigen Schreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft klar. Der deutsche GeschäftsreiseVerband VDR hatte zuvor über seine Mitwirkung in einer Arbeitsgruppe beim Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) auf eine Klarstellung in Bezug auf die sogenannte „Snackregelung“ hingewirkt.
Im vergangenen Jahr war eine Diskussion darüber entbrannt, inwiefern solche Snacks von den Unternehmen als steuerlich relevante Mahlzeiten eingestuft werden müssen. Dies hätte in der Konsequenz zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale bei der Reisekostenabrechnung geführt. „Damit herrscht nun endlich auch für die Unternehmen Rechtssicherheit im Umgang mit dem Reisekostenrecht“, so Dirk Gerdom, Präsident des VDR.
Wörtlich heißt es in dem Schreiben vom 19.05.2015: „Es kommt daher für die steuerrechtliche Würdigung nicht allein darauf an, dass dem Arbeitnehmer etwas Essbares vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, sondern auch, ob es sich dabei um eine der im Gesetz genannten Mahlzeiten handelt. […] Auch die z. B. auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen somit zu keiner Kürzung der Pauschalen.“
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Claudia Giese
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