• BEST REISEN: Thomas Cook kann bereits ausgezahlte Provisionen wahrscheinlich nicht zurückfordern

    Kooperation stellt ihren Mitgliedern Handlungsempfehlungen zur Verfügung,
    um ungerechtfertigten Verrechnungen oder Rückforderungen richtig zu begegnen

    Filderstadt, 8. Oktober 2019. Die Reisebüro-Kooperation BEST-REISEN hat die Frage, ob die insolventen Reiseveranstalter des Thomas-Cook-Konzerns bereits gezahlte Provisionen zurückfordern können, rechtlich prüfen lassen – mit dem Ergebnis, dass eine Rückforderung oder Verrechnung in den meisten Fällen wahrscheinlich nicht möglich ist. Für die BEST-REISEN-Mitglieder erarbeitet die Zentrale in Filderstadt auf der Grundlage der Prüfung konkrete Handlungsempfehlungen.

    Grundsätzlich haben die Thomas-Cook-Veranstalter durchaus das Recht, Provisionen neu zu berechnen, zu verrechnen oder zurückzufordern. Die Provisionsmodalitäten regeln ganz klar, dass „der Anspruch auf Provision [erst] besteht, sobald die Reise vom Reisegast angetreten ist“. Ausdrücklich sind Provisionszahlungen am Ende eines Buchungsmonats lediglich als Abschlagszahlungen zu verstehen; sollten dabei zu viele Provisionen ausgezahlt werden, ist ebenso ausdrücklich eine nachträgliche Verrechnung möglich.

    Allerdings dürfte diese Regelung im Zusammenhang mit den jüngsten Insolvenzen in den meisten Fällen nicht zur Anwendung kommen. Für alle Buchungen, die ein Reisebüro vermittelt hat, besteht nach Auffassung von BEST-REISEN ein voller Anspruch auf die bezahlte (Grund-) Provision. Voraussetzung ist, dass die Reisen nicht auf Wunsch oder Veranlassung der Kunden storniert wurden (oder aus anderen nicht von Thomas Cook zu vertretenden Gründen). Im Detail:

    • Reisen, die bis 23. September 2019 angetreten und nach der Insolvenz vorzeitig abgebrochen wurden, sind zweifelsfrei angetreten. Der Provisonsanspruch besteht ebenso zweifelsfrei.
    • Für Reisen, die am 23. und 24. September 2019, also vor der Insolvenzeröffnung, von Thomas Cook abgesagt wurden (und nicht von den Kunden storniert), lässt sich nachvollziehbar ein Provisionsanspruch begründen. Zwar haben die Kunden ihre Reisen nicht angetreten, das allerdings ausschließlich, weil Thomas Cook einseitig die Leistung verweigerte. Einseitige, endgültige Absagen aus wirtschaftlichen Gründen aber sind kein ausdrücklich in den Provisionsmodalitäten genannter Ausschlussgrund für Provisionen. Damit wären diese Absagen rechtlich so zu werten, als hätten die Kunden ihre Reisen angetreten – wofür Provisionen fällig würden.
    • Auch alle Reisen, die Thomas Cook nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung einseitig abgesagt hat (und die nicht von den Kunden storniert wurden), lassen sich als voll provisionspflichtig sehen: Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist kein „außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegender außergewöhnlicher Umstand“ und damit auch kein Grund, Provisionen zu verweigern.
    • Einzig für Buchungen, die auf ausdrücklichen Wunsch der Kunden storniert wurden, berechnet sich die Provision nur aus dem Stornoentgelt.
    • Gesamtprovisionen, Superprovisionen, Kickbacks und Werbekostenzuschüsse, die bereits ausgezahlt wurden, müssen gegebenenfalls neu berechnet werden. Da aber argumentiert werden kann, dass alle Buchungen bis zum Abreisedatum 31. Oktober 2019 voll berücksichtigt werden müssen,  verkleinert sich die Berechnungsbasis für Gesamt- und Superprovisionen nicht wesentlich. Anders sieht es auch hier für aktive Stornierungen durch Kunden aus, auch das am 1. November 2019 beginnende Geschäftsjahr muss gesondert betrachtet werden.

    „In der Presse wird immer wieder diskutiert, ob Reisebüros mit einer Rückforderung bereits ausgezahlter Provisionen oder Abschläge rechnen müssen“, sagt Cornelius Meyer, Vorstand Marketing & Vertrieb bei BEST-REISEN. „Nach gründlicher rechtlicher Prüfung der Situation kommen wir zu dem Schluss, dass eine Rückforderung oder Verrechnung von bereits bezahlten Grundprovisionen für das laufende Geschäftsjahr nur schwer vertretbar wäre.“

    Cornelius Meyer weiter: „Schließlich ist die Fälligkeit der Grundprovision in den Provisionsvereinbarungen wirksam geregelt. Und auch wenn die Insolvenzverwaltung die Möglichkeit hat, bestimmte Rechtsgeschäfte anzufechten – die Auszahlungen der Grundprovisionen sind aus BEST-REISEN-Sicht nicht anfechtbar, eben weil die einseitige Absage von Reisen durch Thomas Cook rechtlich wie eine erfolgte Abreise der Kunden zu werten ist. Endgültige Klarheit könnte zwar nur ein Gerichtsurteil schaffen. Bei sachlicher und sachgemäßer Betrachtung haben Reisebüros unserer Meinung nach aber gute Chancen, bereits erhaltenes Geld zu behalten.“

    BEST-REISEN gibt den rund 620 Mitglieds-Reisebüros aufgrund der rechtlichen Prüfung konkrete Handlungsempfehlungen, damit kein Reisebüro versehentlich beispielsweise ungerechtfertigte Verrechnungen akzeptiert. Auch zur Frage, inwieweit am Counter auf die möglicherweise prekäre Finanzlage von Veranstaltern oder Fluggesellschaften hingewiesen werden muss, stellt BEST-REISEN rechtliche Informationen bereit.


    Über die BEST-REISEN: Die BEST-REISEN ist eine Vertriebskooperation, die ausschließlich Reisebüros gehört. Sie vereint vor allem leistungsstarke, inhabergeführte Reisebüros, die sich durch eine ausgeprägte Dienstleistungsqualität sowie einen besonders qualifizierten Beratungsservice auszeichnen. Heute zählt die BEST-REISEN AG mit Hauptsitz in Filderstadt bei Stuttgart rund 620 Mitglieds-Reisebüros. Die BEST-REISEN hat eine Doppelspitze: Vorstand Finanzen & IT ist Frank Winkler, Vorstand für Marketing & Vertrieb ist Cornelius Meyer.

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