Kooperation stellt ihren Mitgliedern Handlungsempfehlungen zur Verfügung,
um ungerechtfertigten Verrechnungen oder Rückforderungen richtig zu begegnen
Filderstadt, 8. Oktober 2019. Die Reisebüro-Kooperation BEST-REISEN hat die Frage, ob die insolventen Reiseveranstalter des Thomas-Cook-Konzerns bereits gezahlte Provisionen zurückfordern können, rechtlich prüfen lassen – mit dem Ergebnis, dass eine Rückforderung oder Verrechnung in den meisten Fällen wahrscheinlich nicht möglich ist. Für die BEST-REISEN-Mitglieder erarbeitet die Zentrale in Filderstadt auf der Grundlage der Prüfung konkrete Handlungsempfehlungen.
Grundsätzlich haben die Thomas-Cook-Veranstalter durchaus das Recht, Provisionen neu zu berechnen, zu verrechnen oder zurückzufordern. Die Provisionsmodalitäten regeln ganz klar, dass „der Anspruch auf Provision [erst] besteht, sobald die Reise vom Reisegast angetreten ist“. Ausdrücklich sind Provisionszahlungen am Ende eines Buchungsmonats lediglich als Abschlagszahlungen zu verstehen; sollten dabei zu viele Provisionen ausgezahlt werden, ist ebenso ausdrücklich eine nachträgliche Verrechnung möglich.
Allerdings dürfte diese Regelung im Zusammenhang mit den jüngsten Insolvenzen in den meisten Fällen nicht zur Anwendung kommen. Für alle Buchungen, die ein Reisebüro vermittelt hat, besteht nach Auffassung von BEST-REISEN ein voller Anspruch auf die bezahlte (Grund-) Provision. Voraussetzung ist, dass die Reisen nicht auf Wunsch oder Veranlassung der Kunden storniert wurden (oder aus anderen nicht von Thomas Cook zu vertretenden Gründen). Im Detail:
„In der Presse wird immer wieder diskutiert, ob Reisebüros mit einer Rückforderung bereits ausgezahlter Provisionen oder Abschläge rechnen müssen“, sagt Cornelius Meyer, Vorstand Marketing & Vertrieb bei BEST-REISEN. „Nach gründlicher rechtlicher Prüfung der Situation kommen wir zu dem Schluss, dass eine Rückforderung oder Verrechnung von bereits bezahlten Grundprovisionen für das laufende Geschäftsjahr nur schwer vertretbar wäre.“
Cornelius Meyer weiter: „Schließlich ist die Fälligkeit der Grundprovision in den Provisionsvereinbarungen wirksam geregelt. Und auch wenn die Insolvenzverwaltung die Möglichkeit hat, bestimmte Rechtsgeschäfte anzufechten – die Auszahlungen der Grundprovisionen sind aus BEST-REISEN-Sicht nicht anfechtbar, eben weil die einseitige Absage von Reisen durch Thomas Cook rechtlich wie eine erfolgte Abreise der Kunden zu werten ist. Endgültige Klarheit könnte zwar nur ein Gerichtsurteil schaffen. Bei sachlicher und sachgemäßer Betrachtung haben Reisebüros unserer Meinung nach aber gute Chancen, bereits erhaltenes Geld zu behalten.“
BEST-REISEN gibt den rund 620 Mitglieds-Reisebüros aufgrund der rechtlichen Prüfung konkrete Handlungsempfehlungen, damit kein Reisebüro versehentlich beispielsweise ungerechtfertigte Verrechnungen akzeptiert. Auch zur Frage, inwieweit am Counter auf die möglicherweise prekäre Finanzlage von Veranstaltern oder Fluggesellschaften hingewiesen werden muss, stellt BEST-REISEN rechtliche Informationen bereit.
Über die BEST-REISEN: Die BEST-REISEN ist eine Vertriebskooperation, die ausschließlich Reisebüros gehört. Sie vereint vor allem leistungsstarke, inhabergeführte Reisebüros, die sich durch eine ausgeprägte Dienstleistungsqualität sowie einen besonders qualifizierten Beratungsservice auszeichnen. Heute zählt die BEST-REISEN AG mit Hauptsitz in Filderstadt bei Stuttgart rund 620 Mitglieds-Reisebüros. Die BEST-REISEN hat eine Doppelspitze: Vorstand Finanzen & IT ist Frank Winkler, Vorstand für Marketing & Vertrieb ist Cornelius Meyer.